In dem vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, als wieviele Anlagen gem. § 11 Abs. 6 EEG 2004, §§ 66 Abs. 1 EEG 2009 die auf einem Bauwerk, das drei Brandabschnitte beinhaltet, installierten PV-Module gelten, insbesondere, ob sie gem. § 11 Abs. 6 EEG 2004 als eine oder als drei Anlagen gelten.
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.