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Votum 2016/5 - Einsatz mehrerer Gasarten in einem BHKW und Kombinationsverbot gemäß § 27a Abs. 4 EEG 2012

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin für den in ihrem BHKW erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf getrennte Vergütung für die jeweiligen Stromanteile aus Biogas gemäß § 27 EEG 2012, aus Gas aus der Bioabfallvergärung gemäß § 27a EEG 2012 sowie aus Deponiegas gemäß § 24 EEG 2012 hat - oder ob dem § 5 Nr. 1 EEG 2014 (Anlagenbegriff) oder § 27a Abs. 4 EEG 2012 (sog. Kombinationsverbot) entgegenstehen.

Leitsätze der Clearingstelle EEG:

1. Das Kombinationsverbot in § 27a Abs. 4 EEG 20121 untersagt, dass für dieselbe Strommenge eine Vergütung nach § 27a Abs. 1 EEG 2012 sowie zusätzlich eine Vergütung gemäß § 27 Abs. 1 und 2 EEG 2012 gezahlt wird (keine Kumulation oder Addition).
2. Es untersagt nicht, dass Gase gemäß § 27 Abs. 1, 2 und § 27a Abs. 1 EEG 2012 aus unterschiedlichen Gaserzeugungsanlagen in einem gemeinsamen BHKW verstromt und die aus den jeweiligen Gasarten erzeugten Strommengen entsprechend vergütet werden, sofern die Gas- bzw. Strommengen eindeutig aufgrund von Messdaten erfasst oder anhand gemessener Werte rechnerisch ermittelt werden können.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Aktenzeichen

2016/5

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Votum 2016/5 pdf 164 kB