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Votum 2018/20 - PV auf Nichtwohngebäude (II)

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob es sich bei einer Bewegungshalle um ein der dauerhaften Stallhaltung dienendes Gebäude im Sinne von § 51 Abs. 3 Nr. 3 EEG 2014 handelt (im konkreten Fall bejaht).

Leitsätze der Clearingstelle:

  1. Ein Gebäude dient der dauerhaften Stallhaltung, wenn es baulich-funktional und nicht nur vorübergehend der Stallhaltung zuzuordnen ist. Eine Stallhaltung liegt vor, wenn Tiere typischerweise oder regelmäßig in dafür bestimmten, überdeckten baulichen Anlagen – und nicht im Freien – untergebracht werden.
  2. Außer Tierställen können auch Nebengebäude der Stallhaltung zuzuordnen sein, wenn diese funktional und baulich unmittelbar auf den Zweck der dauerhaften Unterbringung von Tieren ausgerichtet sind und die Stallhaltung nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass das Nebengebäude seine Funktion verlieren würde.
  3. Nach dem Wortlaut von § 51 Abs. 3 Nr. 3 EEG 2014 kommt es allein darauf an, dass für das „Gebäude“ als solches eine Genehmigung vorliegt. Unerheblich ist, ob die Baubehörde das Gebäude in der Genehmigung als „Stall“ oder anders bezeichnet hat.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Aktenzeichen

2018/20

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Votum 2018/20 pdf 143 kB