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Bayerische Verordnung über Gebote für Freiflächenanlagen

Durch die

Bayerische Verordnung über Gebote für Freiflächenanlagen

vom 7. März 2017 (GVBl Nr. 4/2017, S. 25), die die Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn) vom 22. Januar 2002 (GVBl. S. 18) mit Wirkung vom 1. Januar 2017 entsprechend anpasste (s. Anhang), ermöglichte die Bayerische Staatsregierung erstmals aufgrund von § 37 c Abs. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2017) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106, 3124) geändert worden ist, dass Gebote für neue Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. h und i EEG 2017 bezuschlagt werden können. 

Mit Anpassung der AVEn zum 12. Juni 2019  durch die Zweite Verordnung über Gebote für Freiflächenanlagen vom 4. Juni 2019 (GVBl. S. 314) (s. Anhang) wurde die Anzahl der bezuschlagunsfähigen Gebote von 30 auf 70 pro Kalenderjahr erhöht. 

Mit Anpassung der AVEn zum 1. Juli 2020 durch die Dritte Verordnung über Gebote für Freiflächenanlagen vom 26. Mai 2020 (GVBl. S. 290) (s. Anhang) wurde die Anzahl der bezuschlagunsfähigen Gebote von 70 auf 200 pro Kalenderjahr erhöht. 

Das EEG 2017 räumt den Ländern erstmals die Möglichkeit ein, die Flächenkulisse für die Errichtung von Solaranlagen um Acker- und Grünlandflächen zu erweitern (sog. Länderöffnungsklausel). 

Über unseren FAQ "Wann gibt es eine Förderung für PV-Anlagen auf Acker- und Grünflächen in benachteiligten Gebieten?" gelangen Sie zu Verordnungen weiterer Bundesländer, die eine Öffnung von Acker- und Grünflächen in benachteiligten Gebieten für Solaranlagen verfügt haben.

Datum
Letzte Änderung/Fassung vom
Urheber
Fundstelle (Gesetzblatt)

GVBl Nr. 4/2017, S. 25