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Hat die Nichterfüllung bauplanungs- bzw. genehmigungsrechtlicher Pflichten einen Einfluss auf die Vergütung aus dem EEG?

Teilweise ja.

Die Nichterfüllung von bauplanungsrechtlichen bzw. genehmigungsrechtlichen oder ähnlichen Pflichten, die sich nicht unmittelbar aus dem EEG ergeben, hat grundsätzlich keinen Einfluss auf Vergütungs- bzw. Bonuszahlungen aus dem EEG.

In einigen, gesetzlich geregelten Fällen müssen jedoch bestimmte behördliche Bescheinigungen oder Genehmigungen vorliegen, damit ein Zahlungsanspruch besteht, zum Beispiel:

  • Biogasanlagen, die an Ausschreibungen nach dem EEG 2017 teilnehmen, müssen bau- oder immissionsschutzrechtlich genehmigt sein (§ 39 EEG 2017).
  • Bei ausschreibungspflichtigen Windkraftanlagen ist grundsätzlich eine BImSchG-Genehmigung Voraussetzung für die Teilnahme an Ausschreibungen; bei sog. Bürgerenergieanlagen gelten diesbezüglich besondere Bestimmungen.
  • Das Vorliegen einer BImSchG-Genehmigung ist eine maßgebliche Voraussetzung für die Vertrauensschutzregelung, durch die bestimmte Windenergieanlagen noch von der Ausschreibungspflicht befreit sind (§ 22 Abs. 2 EEG 2017, s. dazu Hinweis vom 30. Mai 2017 - 2017/6).
  • Bei Solaranlagen, die nach dem 31. März 2012 in Betrieb genommen und die im Außenbereich auf einem »Nichtwohngebäude« errichtet worden sind, kann eine Baugenehmigung Vergütungsvoraussetzung sein (siehe dazu auch unseren FAQ »Welche Vergütung erhalten PV-Anlagen auf Nichtwohngebäuden?«).
  • Freiflächenanlagen müssen im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) oder auf einer Fläche im Sinne von § 38 Satz 1 BauGB errichtet worden sein (siehe dazu auch unseren FAQ »Ist für die EEG-Vergütung von Strom aus sog. PV-Freiflächenanlagen ein Bebauungsplan erforderlich?«). Bei ausschreibungspflichtigen Freiflächenanlagen muss der entsprechende Beschluss bzw. die Genehmigung vorgelegt werden.
  • Das EEG 2012 sah bei Wasserkraftanlagen eine Bescheinigung der zuständigen Wasserbehörde vor, um bestimmte Vergütungsvoraussetzungen nachzuweisen (§ 23 Abs. 4 EEG 2012, siehe dazu auch unseren Hinweis 2012/24).
  • Voraussetzung für den Emissionsminimierungsbonus bei Biogasanlagen (§ 27 Abs. 5, § 66 Abs. 1 Nr. 4a EEG 2009) ist die Vorlage einer behördlichen Bescheinigung über die Einhaltung der Formaldehydgrenzwerte (siehe dazu auch unseren Hinweis 2012/11).

Der illegale Anlagenbetrieb ist jedoch in der Regel eine Ordnungswidrigkeit und unter Umständen sogar eine Straftat!

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