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Kann der Netzbetreiber einseitig den vertraglich vereinbarten Zahlungszeitpunkt ändern?

Grundsätzlich nein, es sei denn

  • der Vertrag enthält eine Klausel, der eine Anpassung an die gültige Rechtslage erlaubt und
  • die Änderung verstößt nicht gegen das Abweichungsverbot.

Enthält der Vertrag zwischen dem Netzbetreiber und den Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreibern von Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2012 eine Regelung zum  Zahlungszeitpunkt (Fälligkeit) von Abschlägen oder Vergütungszahlungen und keine Anpassungsklausel, so gilt nach der Übergangsbestimmung im EEG 2014 (§ 100 Absatz 1 Nummer 10 EEG 2014) und EEG 2017 bezüglich der Vergütungsbestimmungen die alte Rechtslage fort. Danach steht Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreibern gegen den Netzbetreiber sowohl ein Abschlags- als auch ein Vergütungsanspruch zu, der bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 271 BGB in der Regel sofort fällig ist, d.h. sofort oder zum vereinbarten Zeitpunkt zu zahlen ist. Angemessene Abschläge sind daher in der Regel sofort in dem Monat - jedenfalls spätestens bis zum 15. Kalendertag (vgl. dazu die Empfehlung 2012/6 der Clearingstelle) - zu zahlen, der auf die Einspeisung folgt. Lesen Sie bitte dazu auch unsere Antwort auf die Frage, ob § 19 Absatz 2 EEG 2014 auf Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2014 anwendbar ist. Zu der Fälligkeit von Abschlägen bei Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2012 hat ebenso der Bundesgerichtshof in einem konkreten Fall entschieden (Urteil des BGH vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14).

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