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Muss beim Einsatz von Speichern der eingespeicherte und der ausgespeicherte Strom messtechnisch erfasst werden ?

Absenkung/Abschaffung der EEG-Umlage

Die EEG-Umlage wurde vom 01. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 unabhängig von der Anlagenleistung auf null abgesenkt. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag "Ist die EEG-Umlage abgeschafft worden?"

Mit Inkrafttreten des EEG 2023 am 01.01.2023 entfielen alle bisherigen Regelungen zur Eigenversorgung im Zusammenhang mit der EEG-Umlage (§§ 3 Nr. 19 sowie 59 bis 69 EEG 2023 weggefallen). Eigenversorgung bei Neu- und Bestandsanlagen ist ohne Verpflichtung zur Zahlung der EEG-Umlage weiterhin möglich.

Die Messung der ein- und ausgespeicherten Strommengen war insbesondere im Zusammenhang mit der Erfassung der EEG-umlagepflichtigen Strommengen erforderlich. Seit Wegfall der EEG-Umlage ist die messtechnische Erfassung der ein- und ausgespeicherten Strommengen jedenfalls nicht mehr zur Erfassung der EEG-umlagepflichtigen Strommenge erforderlich.


Für Zeiträume vor Abschaffung der EEG-Umlage

Seit dem Inkrafttreten des EEG 2014 war auch für den selbstverbrauchten Strom (Eigenversorgung) die EEG-Umlage zu zahlen. Ausnahmen wurden u.a. für bestimmte Bestandsanlagen und für bestimmte Kleinanlagen gewährt (zuletzt § 61 a - l EEG 2021). Die EEG-Umlagepflicht betraf dabei grundsätzlich auch Speicher in ihrer Eigenschaft als Stromerzeugungsanlagen.

Da sowohl das Einspeichern von Strom als auch das Ausspeichern und anschließende Verbrauchen beispielsweise im Haushalt einen Letztverbrauch i.S.d. EEG darstellen, konnte es unter dem EEG 2014 unter bestimmten Umständen dazu kommen, dass eine »doppelte EEG-Umlage« anfiel, also für das Einspeichern und für das Ausspeichern mit  anschließendem Verbrauch. In diesen Fällen war schon unter dem EEG 2014 die messtechnische Erfassung des ein- und ausgespeicherten Stroms erforderlich (zu PV-Konzepten mit Speichersystemen auch Abschnitt 5.4 der Empfehlung 2014/31 der Clearingstelle).

Eine Ausnahme davon galt jedenfalls dann, wenn sowohl für die Primärerzeugungsanlage als auch für den Speicher die EEG-Umlagepflicht nicht bestand.

Mit Inkrafttreten des EEG 2017 wurde in zunächst § 61k EEG 2017, später § 61l EEG 2017/EEG 2021 eine Regelung zur EEG-Umlagepflicht unter Einsatz von Speichern eingeführt. Ziel war es, eine Doppelbelastung mit der EEG-Umlage von Stromspeichern gänzlich zu vermeiden, die in bestimmten Fällen dadurch entstand, dass die Einspeicherung als Letztverbrauch des Speichers und die Ausspeicherung als Stromerzeugung des Speichers bewertet wurde. Mit der Neuregelung sollte grundsätzlich die EEG-Umlagepflicht für die Einspeicherung in dem Umfang entfallen, in dem nach dem Ausspeichern EEG-Umlage entrichtet wurde. Wurde für den ausgespeicherten Strom EEG-Umlage gezahlt, so reduzierte sich im Grundsatz die für den eingespeicherten Strom zu zahlende EEG-Umlage um diesen Betrag. Voraussetzung war jedoch dabei auch, dass die in § 61l Absatz 1b EEG 2017/EEG 2021 formulierten messtechnischen Anforderungen eingehalten werden. Zur Umsetzung des § 61l EEG 2017/EEG 2021 hat die Clearingstelle die Empfehlung 2017/29 veröffentlicht.

 

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