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Welche Meldepflichten sind beim Ersetzen von PV-Modulen zu beachten?

Meldung gegenüber dem Netzbetreiber:

Jegliches Ersetzen von Solaranlagen (PV-Modulen) - unabhängig davon, ob die ersetzenden Module eine geringere, die gleiche oder eine höhere Leistung aufweisen als die ersetzten - ist dem zuständigen Netzbetreiber mitzuteilen (siehe Hinweis der Clearingstelle v. 16.06.2015 - 2015/7, Abschnitt 3.4.1).

Meldung bei der Bundesnetzagentur (BNetzA):

Das Ersetzen von Solaranlagen ist der BNetzA unabhängig vom Inbetriebnahmedatum der Anlage

  • bei Ersetzungsvorgängen bis zum 31. Juli 2014  nur dann und nur insoweit zu melden, als die installierte Leistung an demselben Standort nach dem Ersetzungsvorgang die vorherige installierte Leistung übersteigt (dazu Hinweis 2015/7, Abschnitt 3.3.1);
  • bei Ersetzungsvorgängen ab dem 1. August 2014 immer dann zu melden, wenn die installierte Leistung an demselben Standort nach dem Ersetzungsvorgang die vorherige installierte Leistung unterschreitet oder übersteigt (dazu Hinweis 2015/7, Abschnitt 3.3.2).

Der BNetzA ist bei Ersetzungsvorgängen dabei das Datum und der Umfang der Änderung, also die Differenz zu der vor dem Ersetzen installierten Leistung zu melden.

Bitte beachten Sie, dass das Anlagenregister am 31. Januar 2019 durch das Marktstammdatenregister ersetzt wurde und sich die Meldepflichten aus der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) in Verbindung mit dem EEG ergeben. 

Sämtliche Anlagen sind in das Marktstammdatenregister zu registrieren. Dies gilt auch für bereits in das PV-Meldeportal oder das Anlagenregister eingetragene Anlagen.  Eine fehlende Meldung bei der Bundesnetzagentur kann zur Verringerung des gesetzlichen Zahlungsanspruchs führen. Mit Inkrafttreten des EEG 2023 zum 1. Januar 2023, kann ein Meldeverstoß zu einer Strafzahlung i.S.d. § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 EEG 2023 führen!

 

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