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Nach welchen Kriterien sind Solaranlagen auf mehreren Grundstücken bei grundstücksübergreifender Errichtung bzgl. der technischen Vorgaben (EinsMan) zusammenzufassen?

Zusammengefasst werden Solaranlagen, wenn bestimmte räumliche und zeitliche Kriterien erfüllt sind. Neben der Vergütungshöhe ist die Zusammenrechnung mehrerer Solaranlagen vor allem bei der Erfüllung technischer Vorgaben zur Ermöglichung der ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung durch den Netzbetreiber relevant (§ 6 Absatz 3 EEG 2012, § 9 Absatz 3 EEG 2014/2017/2021/2023). Dieses soll drohenden Netzengpässen entgegenwirken. Bei der Zusammenfassung mehrerer Solaranlagen bzw. derer (Gesamt-)Leistung können durch Überschreitung bestimmter Schwellenwerte bei der installierten Leistung dabei die Anforderungen der technischen Vorgaben steigen.

Rechtslage unter dem EEG 2012:

  • Der Gesetzgeber stellt bei der Regelung zur Anlagenzusammenfassung zur Ermittlung der installierten Leistung bzgl. technischer Vorgaben (§ 6 Absatz 3 EEG 2012) auf eine räumliche und eine zeitliche Komponente ab. Zum einem müssen sich die Solaranlagen entweder auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden. Zum anderen innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sein.
  • Bei einer Konstellation, in der Solaranlagen auf verschiedenen Gebäuden, grundstücksübergreifend errichtet worden, sich also nur teilweise auf demselben Grundstück befinden, scheidet eine Zusammenrechnung aufgrund der Belegenheit auf demselben Grundstück aus. § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Alternative 1 EEG 2012 verlangt, dass sich die zu betrachtenden Anlagen insgesamt vollständig auf demselben Grundstück befinden müssen. Die nur teilweise Belegenheit auf demselben Grundstück erfüllt die Voraussetzung „Errichtung auf demselben Grundstück“ noch nicht. Näheres dazu können Sie in dem Votum 2015/45 der Clearingstelle EEG nachlesen.
  • Im Fall der obigen Konstellation, ist eine Anlagenzusammenfassung nach dem Auffangtatbestand des § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Alternative 2 EEG 2012 zu prüfen. Hierbei käme eine Zusammenrechnung dann in Betracht, wenn sich die Solaranlagen sonst in unmittelbar räumlicher Nähe zueinander befinden.

Rechtslage ab dem EEG 2014:

  • Mit Inkrafttreten des EEG 2014 zum 1. August 2014 hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen der räumlichen Komponente der Regelung zur Anlagenzusammenfassung zur Ermittlung der installierten Leistung bzgl. technischer Vorgaben (§ 9 Absatz 3 EEG 2014/2017/2021/2023) abgewandelt. Seit in Krafttreten des EEG 2014 erfolgt eine Anlagenzusammenfassung dann, wenn sich die Solaranlagen entweder auf demselben Grundstück oder Gebäude befinden. Das Kriterium der Inbetriebnahme innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten bleibt bestehen.
  • Eine rechnerische Zusammenfassung von Solaranlagen erfolgt also nur noch dann, wenn die Solaranlagen entweder auf demselben Grundstück oder auf demselben Gebäude errichtet worden sind. Darüber hinaus sind die weiteren Kriterien zu erfüllen.
  • Errichtung in „unmittelbarer räumlicher Nähe“: Die Zusammenrechnung aufgrund dieses Tatbestandes wurde für die Beachtung der technischen Vorgaben für das Einspeisemanagement mit dem EEG 2014 abgeschafft.
  • Im Rahmen des § 9 Absatz 3 EEG 2014/2017/2021/2023 ist der Gebäudebegriff i.S.d § 3 Nummer 23 EEG 2023 einschlägig. Bei Reihenhäusern gilt daher jedes Reihenhaus als eigenständiges Gebäude. Die Photovoltaikanlagen werden dementsprechend nur dann zusammengefasst, wenn sich die Reihenhäuser auf demselben Grundstück befinden.

Zur näheren Begriffsbestimmung was unter „unmittelbarer räumlicher Nähe“, einem „Grundstück“ oder einem „Gebäude“ i.S.d. Vorschrift zu verstehen ist, lesen Sie bitte unsere Häufige Rechtsfrage Nr. 150.

Die Anlagenzusammenfassung bzw. -rechnung ist aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Konstellationen für jeden Einzelfall anhand der vorliegenden Umstände immer gesondert zu prüfen. Lesen Sie hierzu auch unsere Häufige Rechtsfrage Nr. 175, „Was ist bei der Anlagenzusammenfassung zur Ermittlung der installierten Leistung zu beachten?".

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