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Sind Speicher und Primärerzeugungsanlagen zur Ermittlung der installierten Leistung i.S.d. De-Minimis-Regelung bei der Eigenversorgung zusammenzufassen?

Vorabinformation:

Die EEG-Umlage wurde vom 01. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 unabhängig von der Anlagenleistung auf null abgesenkt. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag "Ist die EEG-Umlage abgeschafft worden?"

Mit Inkrafttreten des EEG 2023 am 01.01.2023 entfielen alle bisherigen Regelungen zur Eigenversorgung im Zusammenhang mit der  EEG-Umlage (§§ 3 Nr. 19 sowie 59 bis 69 EEG 2023 weggefallen). Eigenversorgung bei Neu- und Bestandsanlagen ist ohne Verpflichtung zur Zahlung der EEG-Umlage weiterhin möglich.


Nein.

Denn Sinn und Zweck der Regelung zur Anlagenzusammenfassung ist es auch im Anwendungsbereich der Eigenversorgung ein Anlagensplitting durch Aufteilen einer größeren Erzeugungsanlage in mehrere kleine und Umgehen der EEG-umlagerelevante Leistungsschwelle von 10 kW zu verhindern. Dem steht das Zwischenspeichern des in einer Primärerzeugungsanlage erzeugten Stroms nicht entgegen, da hierdurch kein »künstliches« Aufsplitten einer großen in mehrere kleinere Erzeugungseinheiten erfolgt.

Zudem sind die Primärerzeugungsanlage einerseits und der Speicher andererseits nicht als Anlagen anzusehen, in denen Strom aus »gleichartigen« erneuerbaren Energien erzeugt wird, weshalb schon deshalb eine Zusammenfassung ausscheidet (vgl. hierzu Abschnitt 5.4 der Empfehlung 2014/31).

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