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Müssen Anlagen- und Netzbetreiber einen Einspeisevertrag abschließen?

Nein, ein Einspeisevertrag muss nicht abgeschlossen werden. Das EEG regelt wesentliche Rechte, Ansprüche und Pflichten für Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber und Netzbetreiber. Unter anderem müssen Netzbetreiber EE-Anlagen

  • unverzüglich und vorrangig an ihr Netz anschließen,
  • den gesamten angebotenen Strom aus erneuerbaren Energieträgern vorrangig abnehmen (es sei denn, es wird etwas Abweichendes vereinbart) und übertragen und
  • die gesetzlich geregelten Zahlungen (z.B. Einspeisevergütung, Marktprämie oder gesetzliche Mindestsätze) leisten.

Die Erfüllung dieser Pflichten dürfen Netzbetreiber nicht vom Abschluss eines (z.B. Einspeise-)Vertrages abhängig machen. Hieraus folgt umgekehrt auch, dass im Falle eines gleichwohl abgeschlossenen Vertrages die Kündigung oder die sonstige Beendigung des Vertrages das Einhalten der Pflichten aus dem EEG nicht beeinträchtigen darf.

Zu beachten ist, dass gemäß dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) Verträge zum Messstellenbetrieb mit dem Netzbetreiber abzuschließen sind. Dies ändert aber nichts daran, dass die Pflichten des Netzbetreibers aus dem EEG unabhängig vom Abschluss derartiger Verträge bestehen. Einzelheiten hierzu können Sie in der Empfehlung der Clearingstelle EEG 2016/26 in Abschnitt 3.3 nachlesen.

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