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BioSt-NachV (Bekanntmachung von Treibhausgas-Emissionswerten)

Bekanntmachung von Treibhausgas-Emissionswerten auf Grund des § 16 Abs. 3 Satz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 16. Juli 2010 in der Fassung im elektronischen Bundesanzeiger vom 28. Juli 2010 (eBAnz AT75 2010 B1).

Zur Herstellung von flüssiger Biomasse i.S.d. BioSt-NachV können u.a. verschiedene Mengen von Biomasse mit unterschiedlichen Treibhausgasemissionen vermischt werden. Sind für diese Mengen noch keine Nachhaltigkeitsnachweise ausgestellt worden, dürfen die Treibhausgasemissionen dieser Mengen nur dann saldiert werden, wenn alle Mengen vor der Vermischung den Höchstwert nicht überschritten haben, den die Bekanntmachung für bestimmte Arbeitsschritte der Herstellung festlegt.

Datum
Letzte Änderung/Fassung vom
Fundstelle (Gesetzblatt)

eBAnz AT75 2010 B1

Fundstelle (online)