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Verordnung zur Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung

Verordnung zur Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung

Die AusglMechAV gestaltet die Regeln für die Vermarktung von Strom, der nach den Vorgaben des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG 2009) zu vergüten ist. Die Änderungsverordnung verlängert die Ausnahmeregelung des § 8 AusglMechAV - nach welcher der Übertragungsnetzbetreiber u. a. entscheiden kann, ob die in der AusglMechAV genannten Voraussetzungen zur Setzung von Preislimits vorliegen sowie die Höhe des Preislimits bestimmen kann - über den 31. Dezember 2010 hinaus und konkretisiert ihre Vorgaben. Eine Limitierung des Preises ist künftig nur noch möglich, wenn die Strombörse wegen ungewöhnlich negativer Börsenergebnisse am vortägigen Spotmarkt zu einer zweiten Auktion aufruft. Als zulässige Bandbreite für die Limitierung werden negative Preise zwischen -150 Euro/MWh und -350 Euro/MWh vorgegeben. Ferner müssen die Übertragungsnetzbetreiber Details über die erfolgten Limitierungen veröffentlichen. Auch der Mechanismus zur Bestimmung der Höhe der Limitierung der Verkaufsangebote wird nunmehr eindeutig vorgegeben. Zu den Dokumenten des Verordnungsgebungsprozesses. Weitere Informationen mit einer Begründung zur Änderungverordnung finden Sie auf den Seiten der BNetzA.

Datum
Letzte Änderung/Fassung vom
Fundstelle (Gesetzblatt)

BGBl. I 2010 S. 1946

Fundstelle (online)