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Suche in EEG 2004 § 16

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Rechtsprechung– VIII ZR 169/13

Zur Frage, ob die EEG-Umlage verfassungswidrig ist (verneint: Es liege insbesondere kein Verstoß gegen die in Art. 105 ff. GG niedergelegten Grundsätze der Finanzverfassung vor.

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Rechtsprechung– 8 C 25.12

Leitsätze des Gerichts:

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Rechtsprechung– 8 C 24.12
Aktenzeichen: 8 C 24.12
Gesetzesbezug: EEG 2004 § 16

Leitsätze des Gerichts: 

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Rechtsprechung– VIII ZR 88/12

Leitsatz des Gerichts:

Eine aus ungefähr 10.000 Verbrauchsstellen bestehende und über rund 480 Verknüpfungspunkte mit dem Verteilnetz verbundene städtische Straßenbeleuchtungsanlage stellt im Sinne des § 9 Abs. 7 Satz 2 KWKG eine einzige Abnahmestelle dar.

 

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Rechtsprechung– 6 A 523/11
Aktenzeichen: 6 A 523/11
Gesetzesbezug: EEG 2004 § 16

Zu der Frage, ob die Ausschlussfrist gem. § 16 Abs. 6 S. 1 EEG 2004 verfassungsmäßig ist und für sämtliche zur Vervollständigung des Antrags notwendigen Unterlagen gilt (hier bejaht).

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Rechtsprechung– 6 A 1017/11
Aktenzeichen: 6 A 1017/11
Gesetzesbezug: EEG 2004 § 16

Sachverhalt: Es war zu klären, ob das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als Beklagte einen nach der Ausschlussfrist (30.

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Aufsatz

Die Autoren befassen sich in ihrem Beitrag zur Ermittlung der Bruttowertschöpfung selbständiger Unternehmensteile mit der juristischen Auslegung des § 41 Abs. 5 EEG 2012.

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Rechtsprechung– VI-2 U (Kart) 4/11
Aktenzeichen: VI-2 U (Kart) 4/11

Zu der Frage, ob es sich bei einer Straßenbeleuchtungsanlage um eine Abnahmestelle gem. § 9 Abs. 7 S. 2 KWKG handelt (hier: bejaht.) sowie zum Unterschied zur Abnahmestelle i.S.v. § 41 EEG 2009 bzw.

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Rechtsprechung– 6 A 2864/09
Aktenzeichen: 6 A 2864/09

Leitsatz des Gerichts:

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Rechtsprechung– 8 C 52.09
Aktenzeichen: 8 C 52.09
Leitsätze des Gerichts:
  1. Auf einen fristgerecht gestellten und begründeten Antrag hin kann eine Begrenzung des Anteils der abzunehmenden und zu vergütenden Strommenge aus erneuerbaren Energien nach § 16 EEG auch noch nach Ablauf des Begrenzungszeitraums gewährt werden.
  2. Neu gegründeten stromintensiv produzierenden Unternehmen steht für das Jahr der Produktionsaufnahme kein Anspruch auf Begrenzung des Anteils der abzunehmenden und zu vergütenden Strommenge aus erneuerbaren Energien nach §
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Rechtsprechung– 7 B 61.10
Aktenzeichen: 7 B 61.10
Leit­satz des Gerichts: Dass § 5 Abs. 1 Satz 5 Pro­Me­chG n.F. auch für noch of­fe­ne Zu­stim­mungs­ver­fah­ren Gel­tung beansprucht, die An­la­gen be­tref­fen, die vor In­kraft­tre­ten der Neu­fas­sung am 1. Ja­nu­ar 2009 in Be­trieb ge­gan­gen sind, ist als ein Fall un­ech­ter Rück­wir­kung zu qua­li­fi­zie­ren, der ein über­wiegen­des schutz­wür­di­ges Ver­trau­en der An­la­gen­be­trei­ber nicht ent­ge­gen­steht.

   

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Rechtsprechung– 1 K 180/10.F
Aktenzeichen: 1 K 180/10.F

Leitsätze des Gerichts:

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Rechtsprechung– 6 A 1002/08
Aktenzeichen: 6 A 1002/08
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Zur Frage, ob insbesondere neu gegründete oder umstrukturierte Unternehmen die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 für eine Strommengenbegrenzung nicht nur durch Vorlage der dort genannten Daten über das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr, sondern z.B.

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Rechtsprechung– 1 K 1463/08.F(3)
Aktenzeichen: 1 K 1463/08.F(3)
Zur Frage, ob beim Verstreichenlassen der Antragsfrist des § 16 Abs. 6 EEG 2004 (jetzt: § 43 Abs. 1 EEG 2009) eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist (hier grundsätzlich verneint, da Ausschlussfrist; Wiedereinsetzung komme nur in Form einer Nachsichtgewährung in
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Rechtsprechung– 1 E 4365/07
Aktenzeichen: 1 E 4365/07
Gesetzesbezug: EEG 2004 § 16

Zum Nachweis, dass gemäß § 16 Abs. 4 Satz 3 EEG 2004 im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens mindestens 20 % betrug (hier: Das von der Klägerin eingereichte Gutachten des Wirtschaftsprüfers könne der Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden, da das Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung des Unternehmens nicht nach der Definition des Statistischen

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Aufsatz
Gesetzesbezug: EEG 2004 § 16
Durch die Besondere Ausgleichsregelung des § 16 EEG 2004 sollen die Stromkosten von privilegierten Unternehmen mit hohem Strombedarf reduziert werden, indem sie unter bestimmten Voraussetzungen weitgehend von den durch die Vergütung des EEG entstehenden Kosten befreit werden.
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Rechtsprechung– 1 E 1303/07
Aktenzeichen: 1 E 1303/07
Gesetzesbezug: EEG 2004 § 16

Zur Frage, ob § 16 EEG 2004 auch auf sogenannte junge Unternehmen des produzierenden Gewerbes Anwendung finden müsse, denen es nicht möglich ist, die gesonderte Nachweisführung durch Unterlagen zu erbringen, die aber die Grenzen des § 16 Abs. 2 EEG 2004 jedenfalls überschreiten, so dass zur Nachweisführung die Vorlage von Prognosedaten bzw. anderen gleich geeigneten Unterlagen genügen

Entscheidung: Verneint.

Begründung: Die gesamte Strommengenbegrenzungsmöglichkeit gem. § 16 Abs. 6 EEG 2004 sei restriktiv ausgestaltet. Sowohl die Bestimmung einer bestimmten Referenzperiode (damit Anknüpfung an feststehdende "Ist-Zahlen") als auch die Nachweisausschlussfrist dienten dazu, dass alle Anträge auf derselben gesicherten Datenbasis entschieden würden. Hierdurch würden gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle antragstellenden Unternehmen in Bezug auf die Entlastungen durch die besondere Ausgleichsregelung sichergestellt und die Mehrbelastung einer Begrenzungsentscheidung auf alle anderen Nichtbegünstigten legitimiert).

Zu § 16 Abs. 6 EEG 2004 als Ausschlussfrist siehe auch: VG Frankfurt (Main), Urt. v. 16.03.2006 - 1 E 1542/05(3) und VGH Kassel, Beschluss v. 13.07.2006 - 6 UZ 1104/06. 

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Aufsatz
Das am 1. Dezember 2006 in Kraft getretene "Erste Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" (1. EEGÄG) geht auf den Koalitionsvertrag zurück, wonach zur Steigerung des Anteils Erneuerbarer Energien das EEG fortzuentwickeln ist.
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Aufsatz

Die im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) erstellte Studie befasst sich mit den finanziellen Auswirkungen des Ausbaus Erneuerbarer Energien im Zusammenhang mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz.

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Aufsatz
Am 1.8.2004 ist das novellierte Gesetz über den Vorgang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) in Kraft getreten. Es löst das gleichnamige Gesetz vom 1.4.2000 ab. Der Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen Neuerungen.
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Aufsatz
Am 01.08.2004 ist das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich (BGBl I, 1918) in Kraft getreten. Kern dieses Artikelgesetzes ist die Novellierung des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz, im Folgenden: EEG). Der Beitrag stellt die wesentlichen Grundsätze des neuen EEG in seinem rechtlichen und tatsächlichen Kontext vor.
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Rechtsprechung– 1 E 54/04 (V)
Aktenzeichen: 1 E 54/04 (V)
Gesetzesbezug: EEG 2000, EEG 2004 § 16

Zur Zuerkennung der besonderen Ausgleichsregelung nach § 11a EEG 2000 als Ermessensentscheidung und mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes (vom Gericht beides verneint: Bei der Entscheidung darüber, ob den berechtigten Unternehmen die besondere Ausgleichsregelung nach § 11 a zugute kommen soll, handele es sich um eine sogenannte gebundene Entscheidung, das heißt, dass berechtigte Unternehmen hat, wenn es die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, einen Anspruch auf Begrenzung der

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