Leitsatz des Gerichts:
Für die Voraussetzungen eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV ist nicht der tatsächlich-physikalische, sondern der kaufmännisch-bilanzielle Strombezug maßgebend.
Die Clearingstelle EEG hat am 10. November 2016 den Hinweis zu dem Thema „Ertüchtigung von Wasserkraftanlagen“ beschlossen.
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt eine unter Geltung des
Zu der Frage, ob ein Vertrag, in dem die Vermietung eines Teils einer Fotovoltaikanlage an einen Dritten, um so den Eigenversorgungstatbestand für den Dritten und das damit verbundene Entfallen der Zahlungspflicht der EEG-Umlage herbeizuführen, entgegen seines eigentlichen Zwecks abweichend auch als Stromlieferungsvertrag zu qualifizieren ist (hier: bejaht. Denn im vorliegenden Fall erfülle der Vertrag nicht die wesentlichen Kriterien, um ihn als Mietvertrag zu qualifizieren.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt, ob die Holzvergasungsanlage der Anlagenbetreiberin gemäß § 3 Nr. 5 EEG 2012 in Betrieb genommen worden ist sowie bejahendenfalls, ob der Inbetriebnahmezeitpunkt der Anlage nach deren Versetzung in eine Halle fortgilt und der zum Inbetriebnahmezeitpunkt maßgebli
Sachverhalt: Die Eigentümerin einer PV-Dach-Anlage vermietet einen ideelen Anteil von 16 Prozent zur Mitnutzung ihrer Anlage und hat zu diesem Zweck mit der Mieterin einen »Teil-Solarstromanlagen-Mietvertrag« geschlossen. Durch die Mitnutzung soll dem Mieter der Eigenverbrauch des insoweit erzeugten Stroms ermöglicht werden.
Auf Ersuchen eines Gerichts hat die Clearingstelle EEG eine Stellungnahme zu den Fragen abgegeben, ob die auf dem Dach des Wohnhauses des Klägers installierte Photovoltaikanlage am 31. März 2012 und damit vor dem Degressionstermin 1. April 2012 »technische Betriebsbereitschaft« erlangt hat und ob die Beklagte bei einer vor dem Degressionstermin 1.
Der Autor beschreibt, wie neu zugebaute BHKWs in Bezug auf ihre Mindestlaufzeit und -vergütung nach dem EEG einzustufen sind. Er gibt dabei einen Überblick darüber, welche Regelungen zu welchem Zubauzeitpunkt gelten.
Die Autoren setzen sich grundlegend mit dem Inbetriebnahmebegriff von Photovoltaikanlagen auseinander. Dabei wird auch auf die Entwicklung des Inbetriebnahmebegriffs vom EEG 2009 bis zum EEG 2014 und damit vom Glühlampentest für die Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage hin zur Notwendigkeit der ortsfesten Installation eingegangen.
Nein.
Weder die Herstellung eines Netzanschlusses, das Setzen der Messeinrichtungen oder der Einbau von technischen Einrichtungen nach § 9 EEG ist erforderlich für die Inbetriebnahme einer Anlage i.S.d. EEG.
Je nachdem, wann der Austausch stattfand, kann das neue Modul an die Stelle des alten treten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Es ist zunächst zu unterscheiden, ob das Modul vor oder nach dem 1. Januar 2012 ersetzt bzw. ausgetauscht wurde:
Rechtslage vor dem 1. Januar 2012:
Leitsätze:
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, wann die Fotovoltaikinstallation des Anlagenbetreibers gemäß § 3 Nr. 5 EEG 2012 in Betrieb genommen wurde. Klärungsbedürftig war insbesondere, ob die feste Installation des Wechselrichters nachgewiesen worden ist.
Die Autoren analysieren den Einfluss einer Modernisierung bzw. eines Ersetzens von Bestandsanlagen auf die Befreiung von der EEG-Umlage bei Eigenversorgung im Rahmen der mit dem EEG 2014 nur noch eingeschränkten Privilegierung.
Zu der Frage, ob der Vergütungsanspruch der Anlagenbetreiberin aufgrund des Fehlens einer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung gem. § 17 Abs. 1 EEG 2012 im maßgeblichen Abrechnungszeitraum im Jahr 2013 auf Null reduziert ist und die Netzbetreiberin deshalb die Vergütung
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Fotovoltaikinstallation der Anlagenbetreiberin am 28. März 2013 gemäß § 3 Nr. 5 EEG 2012 in Betrieb genommen worden ist (im Ergebnis bejaht).
Die Autorinnen geben in ihrem Tagungsbericht einen Überblick über das 19. Fachgespräch der Clearingstelle EEG zum Anlagenbegriff und zur Inbetriebnahme im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das am 20. November 2014 in der Landesvertretung Schleswig-Holstein in Berlin stattfand.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, wann die Fotovoltaikinstallation des Anlagenbetreibers gemäß § 3 Nr. 5 EEG 2012 in Betrieb genommen worden ist. Klärungsbedürftig war insbesondere, ob für den Nachweis der Inbetriebnahme ein Lichtbild erforderlich ist.
Leitsätze des Gerichts:
- Schadenersatz wegen verspäteter Anmeldung einer Fotovoltaikanlage zum Netzanschluss.
- Ein kaufmännisches Fachunternehmen im Bereich der Planung und Errichtung von Fotovoltaikanlagen musste im Jahr 2012 mit einer stichtagsbezogenen Neuregelung der Vergütungshöhe im Sinne einer Reduzierung für Strom aus Fotovoltaikanlagen rechnen.
Die Autoren stellen die Neuregelungen zur Eigenversorgung im EEG 2014 vor. Dabei gehen sie auf die neu ins Gesetz aufgenommene Definition der Eigenversorgung, die (teilweise) Belastung Strom zur Eigenversorgung mit der EEG-Umlage sowie den Bestandsschutz und Ausnahmeregelungen ein.
Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, wann die auf dem Gebäude belegenen PV-Anlagen des Anlagenbetreibers in Betrieb genommen worden sind.
Leitsätze der Clearingstelle EEG:
Die Autoren diskutieren die Eigenversorgungsregeln nach dem EEG 2014. Dabei gehen sie zunächst auf die historische Entwicklung der Eigenversorgung ein, sodann charakterisieren sie die Eigenversorgung anhand zentraler Begriffe. Sie thematisieren weiterhin die Behandlung des ungeklärten Direktverbrauchs durch Dritte.
Zu der Frage, ob der Inbetriebnahmebegriff gemäß § 3 Nr. 5 EEG 2009 eine ortsfeste Installation der Fotovoltaikmodule zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme voraussetzt (hier bejaht: Erforderlich sei ein zur bestimmungsgemäßen Einspeisung bereiter Zustand. Technisch betriebsbereit sei die Anlage dann, wenn sie fertig gestellt ist, also grundsätzlich und dauerhaft Strom erzeugen könne.
Sachverhalt: Ein Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) fordert von einem Energielieferanten und Betreiber eines eigenen Bilanzkreises im Zuge des Belastungsausgleichs die Zahlung der EEG-Umlage in monatlichen Abschlägen im Sinne der Regelung des § 37 Abs. 2