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Suche in EEG 2012

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Schiedsspruch 2018/42– Clearingstelle EEG|KWKG
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2018/42
Gesetzesbezug: EEG 2012 § 3

In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären, wann mehrere Solaranlagen im Sinne von § 3 Nr. 5 EEG 2012 in Betrieb genommen worden sind. Insbesondere war zu entscheiden, ob die Inbetriebnahme bereits durch einen „Glühlampentest” erfolgte oder erst mit der Anbringung der Solaranlagen auf den jeweiligen Dachflächen und ob es sich bei dem Glühlampentest um eine Vorratsinbetriebnahme handelte.

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Rechtsprechung– VIII ZR 156/16
Aktenzeichen: VIII ZR 156/16

Sachverhalt: Zur Frage, ob ein Energiedienstleistungsunternehmen und ein Bilanzkreisverantwortlicher gegenüber einem Übertragungsnetzbetreiber zur Leistung von Abschlagszahlungen auf die EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verpflichtet werden können. 

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Rechtsprechung– 13 K 6520/16
Aktenzeichen: 13 K 6520/16

Sachverhalt: Zur Frage, ob die Beklagte die insbesondere in Ziffer 1 ihres Aufsichtsbescheids aufgeführten Bemängelungen:

a) die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen des § 23 EEG 2009 müssten im Gutachten dokumentiert werden,

b) die Wesentlichkeit einer Verbesserung könne nicht schon bei jeder Modernisierungsmaßnahme angenommen werden, sondern erst dann, wenn die Modernisierungsmaßnahme in einem möglichst umfänglichen Maße ausgeschöpft würden

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Rechtsprechung– 7 U 25/18
Aktenzeichen: 7 U 25/18

Sachverhalt: Zur Frage, ob die Beklagte (Netzbetreiberin) eine Entschädigung an die klagende Windenergieanlagenbetreiberin in insgesamt 18 Fällen zu zahlen hat, in denen der erzeugte Strom von der Netzbetreiberin wegen Netzausbaumaßnahmen nicht abgenommen wurde. Des Weiteren zur Frage, ob ein Anspruch auf Härtefallentschädigung besteht.

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Aufsatz

Die Autoren befassen sich damit, welche Umbaumaßnahmen einer Bestandsanlage zu einer Reduzierung des EEG-Umlageprivilegs führen. Hierzu gehen sie insbesondere auf die Bestandsschutzregelungen in § 61 c und d EEG 2017 ein und setzen sich in diesem Kontext mit den Begriffen "Erneuerung", "Erweiterung" und "Ersetzung" von Bestandsanlagen auseinander.

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Rechtsprechung– 30 U 4/18
Aktenzeichen: 30 U 4/18

Leitsätze: 

1. Zu den Anforderungen an die Bescheinigung eines Umweltgutachters nach § 23 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EEG 2009.

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Rechtsprechung– 6 A 1511/16
Aktenzeichen: 6 A 1511/16

Leitsatz: Eine mögliche Stromsteuererstattung nach § 9b StromStG führt auch dann zu einer Verringerung der "zu tragenden Stromkosten", wenn das Unternehmen den für die Stromsteuererstattung notwendigen Antrag nicht stellt.

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Rechtsprechung– 4 O 374/17

Leitsatz: Eine Eigenversorgung gemäß § 37 Abs. 3 S. 2 EEG 2012 erfordert keine Gleichzeitigkeit zwischen Stromerzeugung und Stromverbrauch i.S. eines 1/4-h-Intervalls.

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Schiedsspruch 2018/32– Clearingstelle EEG|KWKG
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2018/32

In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären, wann die Fotovoltaikinstallation im Sinne von § 3 Nr. 5 EEG 2012 in Betrieb genommen worden ist. Insbesondere war zu klären, ob die Inbetriebnahme durch einen „Glühlampentest“ oder mit der Anbringung der Fotovoltaikinstallation auf der jeweiligen Dachfläche erfolgte. 

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Häufige Rechtsfrage Nr.

Ja, bislang noch. Solange die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Registrierung von Solaranlagen (ausgenommen Freiflächenanlagen) in das Register nicht gegeben und die Solaranlagen in das PV-Meldeportal zu melden sind, gelten die in das PV-Meldeportal gemeldeten Solaranlagen im Sinne der Vorschriften zur Verringerung des Zahlungsanspruchs als bereits „registriert“. 

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Aufsatz

Der Autor beschäftigt sich in seinem Beitrag mit Entwicklung und Status der Energiewende in Deutschland. Da Klimawandel und Energiewende internationale Phänomene seien, gibt er zunächst einen Überblick über die Entwicklungen und Vorgänge auf internationaler und EU-Ebene.

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Die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e.V. (FNR) hat in erster Auflage ihre Broschüre zur Flexibilisierung von Biogasanlagen veröffentlicht, in der die Anforderungen des Strommarktes, die rechtlichen Rahmenbedingungen, die Geschäftsmodelle in der Flexibilisierung, der flexible Anlagenbetrieb, das Investitionsprojekt Flexibilisierung und wissenschaftliche Aspekte erläutert werden.

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Rechtsprechung– 8 B 41.17
Aktenzeichen: 8 B 41.17

Sachverhalt: Vorinstanzlich: Zur Frage, ob das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einem Gewerbe, das Kunststoffabfälle zu Recyclaten verarbeitet, die Begrenzung der EEG-Umlage für produzierende Gewerbe zu gewähren hat. Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein.

Ergebnis: Beschwerde zurückgewiesen.

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Rechtsprechung– 8 B 38/17
Aktenzeichen: 8 B 38/17

Sachverhalt: Zur Frage, ob die Übergangsvorschrift im Sinne des § 66 Abs. 13 Nr. 1 EEG 2012 analog auf Unternehmen anwendbar ist, die für bestimmte Abnahmestellen im Jahr 2012 erstmals Anträge stellten, weil sie aufgrund der modifizierten Regelung in § 39 Abs. 1

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Rechtsprechung– 8 U 119/17

Leitsätze: Unter Geltung der §§ 37 EEG 2009 und 37 EEG 2012 unterfielen Stromlieferungen an den Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes auch insoweit der EEG-Umlage, als der Strom infolge des Transports im geschlossenen Verteilernetz als

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Votum 2018/25– Clearingstelle EEG|KWKG
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2018/25

In dem Votumsverfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Vergütung des Stroms aus seinen Solaranlagen unter Beibehaltung der bisherigen Einspeisevergütung besitzt, nachdem die Solaranlagen aufgrund eines Brandes zunächst ersetzt und anschließend auf ein anderes Gebäude versetzt wurden.

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Rechtsprechung– 1 U 5/17
Aktenzeichen: 1 U 5/17
Gesetzesbezug: EEG 2012 § 3

Leitsätze:

1. Zum Anlagenbegriff des § 3 Nr. 1 EEG 2012 a. F. bei einer Photovoltaikanlage.

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Schiedsspruch 2018/21– Clearingstelle EEG|KWKG
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2018/21

Im vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren war zu entscheiden, ob für die Solaranlagen der Schiedsklägerinnen gemäß § 66 Abs. 18 Satz 2 EEG 2012 das EEG 2012 in der am 31.

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Votum 2018/19– Clearingstelle EEG|KWKG

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf die Vergütung für den in ihren  Solaranlagen erzeugten und in das Netz des Netzbetreibers in dem Zeitraum vom 9. November 2015 bis zum 6. April 2016 eingespeisten Strom in voller Höhe hat oder ob der Netzbetreiber berechtigt war, die Vergütung gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 ggf.

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Rechtsprechung– 6 A 2146/16.Z
Aktenzeichen: 6 A 2146/16.Z

Leitsatz: Dass ein Unternehmen unter der Geltung des EEG 2012 nicht auf die Daten eines vorangegangenen Unternehmens zurückgreifen kann, um in den Genuss der besonderen Ausgleichregelung zu kommen, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (Hess. VGH, Urteil vom 23. März 2017 - 6 A 414/17).

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Rechtsprechung– 2 U 129/17

Sachverhalt: Die Betreiberin einer Biogasanlage fordert vom Netzbetreiber die Zahlung des Formaldehydbonus i. S. d. § 27 Abs. 5 EEG 2009. Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme war die Biogasanlage immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftig. Die Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage ergab sich jedoch nachträglich aufgrund einer Änderung der 4. BImschV.

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Rechtsprechung– 14d O 1/17

Sachverhalt: Zur Frage, ob ein Energieversorgungsunternehmen (EVU), das zu geringe Angaben über die monatlich gelieferte Strommengen machte, Fälligkeitszinsen auf die nachzuzahlende EEG-Umlage des Jahres 2014 an den Netzbetreiber zu zahlen habe.

Ergebnis: Überwiegend bejaht.

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Rechtsprechung– VIII ZR 71/17

Ergänzender Beschluss vom 8. Mai 2018:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 9. März 2017 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Hinweisbeschluss vom 20. März 2018:

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

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Rechtsprechung– 313 O 204/14
Aktenzeichen: 313 O 204/14

Sachverhalt: Zur Frage, ob der Einspeisewillige den Ersatz des Schadens verlangen kann, der ihm daraus entstanden ist, dass der Netzbetreiber die aus § 9 Abs. 1 S. 1 EEG 2009 erwachsende Verpflichtung zur Erweiterung der Netzkapazität verletzt hat.

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