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Verlängerung einer bergrechtlichen Aufsuchungserlaubnis

Leitsatz des Gerichts: Eine bergrechtliche Erlaubnis zur Aufsuchung von Rohstoffen nach § 7 BBergG soll verlängert werden, wenn die bisherige Aufsuchungstätigkeit dem vom Erlaubnisinhaber nach § 11 Nr. 3 BBergG vorgelegten Arbeitsprogramm entsprochen hat. Nur dann liegt in der Regel eine planmäßige, mit der Behörde abgestimmte Aufsuchung i.S.d. § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG vor.

Bemerkungen

Urteilsanmerkung von Hullmann und Zorn in ZNER (Zeitschrift für Neues Energierecht) 2010, 474-479.

Datum
Instanz
Aktenzeichen

6 S 1939/09

Gesetzesbezug
Fundstelle

http://www.justizportal-bw.de/; ZNER (Zeitschrift für Neues Energierecht) 2010, 499-502

Vorinstanz(en)

VG Karlsruhe, Urt. v. 17. 10.2008 - 1 K 4223/07