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Klage auf Anschluss und Abnahme noch nicht errichteter Anlage unzulässig

Schlagworte: 
Die Klage auf Anschluss und Abnahme ist unzulässig, wenn die Anlage noch nicht errichtet ist; es ist aber die Umdeutung in eine Feststellungsklage möglich. Bei einer Klage, mit der Ansprüche aus § 4 Abs. 1 EEG (2004) auf Netzanschluss und auf Abnahme des Stroms aus einer Anlage geltend gemacht werden, handelt es sich, wenn die Anlage noch nicht errichtet und die Netzanschlussverbindung noch nicht erstellt ist, um eine Klage auf künftige Leistung nach § 259 ZPO. Diese ist mangels Entstehung der geltend gemachten Ansprüche unzulässig, kann jedoch in eine zulässige Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO umgedeutet werden.
Bemerkungen
auch abgedruckt in ZNER 2006, 238-241 (mit Anmerkungen von Dreher); ZUR 2007, 36-37.
Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen
VIII ZR 235/04
Vorinstanz(en)
OLG Schleswig, Urt. v. 09.07.2004 - 1 U 30/04; LG Itzehoe, Urt. v. 10.02.2004 - 5 O 152/02