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Zum bereicherungsrechtlichen Rückforderunganspruch der Netzbetreiberin gegen einen Biogasanlagenbetreiber wegen zuviel gezahlter Einspeisevergütung und dessen Verjärung

Zu der Frage, ob eine Netzbetreiberin gegen einen Biogasanlagenbetreiber einen Anspruch auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Einspeisevergütung hat, wenn letztere zuvor die Verjährungseinrede erhoben hat (hier: überwiegend bejaht; mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung. Der Anspruch folge aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Es müsse nicht entschieden werden, ob § 35 Abs. 4 Satz 1 und 3 EEG 2012 bzw. § 57 Abs. 5 Satz 1 und 3 EEG 2014 eigenständige Anspruchsgrundlagen für den Rückzahlungsanspruch darstellen, da zu den bereicherungsrechtlichen Ansprüchen jedenfalls Anspruchskonkurrenz bestünde. Dem Anlagenbetreiber stehe lediglich ein Vergütungsanspruch für die Zeiträume vom 1. Mai 2010 bis 30. September 2010 sowie vom 1. Juli 2011 bis 31. März 2012 zu. Die übrigen Zahlungen seien im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ohne Rechtsgrund erfolgt. Der Anlagenbertreiber habe außerdem nicht substantiiert vorgetragen, dass sie die Voraussetzungen für die Auszahlung des Technologie-, Gülle- und KWK-Bonus erfüllt. Dem Rückorderungsanspruch stehe auch § 814 BGB nicht entgegen, da es an der vorliegend maßgeblichen positiven Kenntnis des zuständigen Mitarbeiter der Netzbetreiberin darüber fehle, dass die Netzbetreiberin über die festgestellten Zeiträume hinaus keine Einspeisevergütung leisten müsse. Zudem sei der Rückforderungsanspruch nicht verjährt. Dem stünden auch die Regelungen des § 35 Abs. 4 EEG 2012 bzw. § 57 Abs. 5 EEG 2014 nicht entgegen, da schon zweifelhaft sei, ob diese Vorschriften eine Verjährungsregelung oder eine Ausschlussfrist beinhalten. Für den bereicherungsrechtlichen Anspruch gelte §§ 195,199 Abs. 1 BGB. Vorliegend habe die Netzbetreiberin erst mit Urteil des zuständigen OLG, welches die Anlagenbetreibereigenschaft festgestellt hat, im Sommer 2014 Kenntnis vom Schuldner erlangt - dies war in der Vergangenheit strittig. Die in der Vergangenheit hinterlegten Geldbeträge beim Amtsgericht A seien zudem keine verjährungsunterbrechenden Maßnahmen. Für diesen Fall seien § 35 Abs. 4 EEG 2012 bzw. § 57 Abs. 5 EEG 2014 nicht anwendbar.)

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

1 O 138/15

Fundstelle

Urteil im Anhang