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OLG Nürnberg: Zum Bestehen einer Fotovoltaikanlage als (wesentlicher) Bestandteil des Gebäudes, auf dessen Dach die Anlage montiert ist

Leitsatz des Gerichts:
 

Eine sogenannte Aufdachsolaranlage, die auf dem Dach eines Wohngebäudes montiert ist, zu dessen Stromversorgung sie nicht beiträgt, stellt weder einen (wesentlichen) Bestandteil noch Zubehör des Grundstücks bzw. des Gebäudes dar, wenn sie ohne einen unverhältnismäßigen Aufwand und ohne Verursachung von Beschädigungen vom Gebäude getrennt und andernorts wieder installiert werden kann.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

14 U 1168/15

Gesetzesbezug
Vorinstanz(en)

LG Weiden, Urteil v. 27.05.2015 – 12 O 221/14