Zum Begriff des „Gebäudes“ i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 3 EEG 2004 (hier bejaht für einen Geräteunterstand für landwirtschaftliche Maschinen). Zur Frage, wann eine Fotovoltaikanlage „ausschließlich an oder auf einem Gebäude“ i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 angebracht ist (hier unter Bezugnahme auf die Senatsentscheidung vom 01.11.2007 - 15 U 12/07 bejaht). Zur Frage, ob die einschränkenden Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 EEG 2004 auch auf Gebäudeanlagen i.S.v. § 11 Abs. 2 EEG 2004 anwendbar sind (hier unter Bezugnahme auf die o.g. Senatsentscheidung bejaht). Zur Frage, wann eine bauliche Anlage i.S.v. § 11 Abs. 3 EEG 2004 vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet wurden (hier bejaht für einen Geräteunterstand für landwirtschaftliche Maschinen).
Beachte BGH, Urt. v. 29.10.2008 - VIII ZR 313/07 (http://www.clearingstelle-eeg.de/node/486)