Direkt zum Inhalt

Netzausbau durch Erdkabel

Leitsätze (Auszug): Für die Verlegung von Erdkabeln kann ein Planfeststellungsverfahren "optional" durchgeführt werden, wenn der Vorhabenträger einen feststellungsfähigen Plan einreicht. Sieht das Gesetz, wie in § 43 Satz 3 EnWG, nur die Möglichkeit der Planfeststellung vor, sind Zweifel dahingehend, das es zur Verwirklichung des Vorhabens einer Planfeststellung oder einer -genehmigung nicht bedarf, von vornherein ausgeschlossen. Bei einer "optionalen" Planfeststellung besteht ein Anlass zu einer Entscheidung über die Planfreiheit erst dann, wenn ein Plan eingereicht wird oder zumindest die Durchführung eines Planfeststellungsverfahren beabsichtigt ist. Ein Planfeststellungsverfahren für die Errichtung von Erdkabeln (Nennspannung von 110 kV) zwischen der Küstenlinie und dem nächstgelegenen Netzverknüpfungspunkt ist nicht für sämtliche Kabel (dieser Art) im Küstenbereich, unabhängig von ihrem Verlauf, eröffnet, sondern nur für Leitungen, die von einem bestimmten Punkt der Küstenlinie bis zum nächstgelegenen Netzverknüpfungspunkt verlegt werden soll.

Datum
Instanz
Aktenzeichen

4 KS 5/07

Fundstelle

ZUR (Zeitschrift für Umweltrecht) 2008, 318-320