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Verklammerung mehrere BHKW mit unterschiedlichen Betreibern

Leitsätze:

  1. Einer "Verklammerung" nach § 3 Abs. 3 Satz 2 KWKG 2012 steht nicht entgegen, dass Blockheizkraftwerkmodule von unterschiedlichen Betreibern betrieben werden, denn die Norm sieht keine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Verklammerungsregelung auf die Anlagen desselben Betreibers vor.
  2. Eine Verklammerung schließt eine Zulassung einzelner Module nicht aus, auch wenn sie verschiedenen Betreibern zuzuordnen sind.
Datum
Instanz
Aktenzeichen

5 K 1391/19.F