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Privilegierung einer Biogasanlage

Sachverhalt: Die Klägerin verlangt eine höhere Vergütung für eine privilegierte Biogasanlage im Sinne des EEG 2000 in Verbindung mit der Biomasseverordnung vom 21. Juni 2001.

Entscheidung: Verneint.

Begründung: Es handele sich nicht um eine privilegierte Biogasanlage. Denn die Biogasanlage setze zu mehr als 10 Gewichtsprozenten Klärschlämme ein, die aus Schlachtereien, Brauereien und anderen betrieblichen Abwasserbeseitigungsanlagen stammen. Gemäß § 2 Abs. 3 Ziff. 5 BiomasseVO gelte als Biomasse im Sinne der Verordnung unter anderem auch durch anaerobe Vergärung erzeugtes Biogas, sofern zur Vergärung nicht Stoffe nach § 3 Nr. 3, 7, 9 oder mehr als 10 Gewichtsprozent Klärschlamm eingesetzt würden.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

16 O 55/00

Gesetzesbezug