Direkt zum Inhalt

Genehmigung von Netzzugangsentgelten nach § 23 a EnWG

Schlagworte: 
Für die Frage, ob die Unterlagen vollständig im Sinne des § 23 Abs. 4 S. 2 EnWG (2005) sind, kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung an. Bezogen auf diesen Zeitpunkt hat der Antragsteller die Vollständigkeit darzulegen und zu beweisen. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen des § 23 a Abs. 4 S. 3 Nm. 1 und 2 EnWG obliegt grundsätzlich der Regulierungsbehörde. Streiten der Netzbetreiber und die Regulierungsbehörde über die Frage, ob die Genehmigung der beantragten Entgelte für den Netzzugang gemäß § 23 a Abs. 4 S. 2 EnWG fingiert worden ist, und setzt die Regulierungsbehörde die Entgelte anderweitig fest, so liegt darin im Zweifel auch ein Widerruf der etwaig fingierten Genehmigung. Letztes abgeschlossenes Geschäftsjahr im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 5 StromNEV ist das letzte vor der Antragstellung beendete Geschäftsjahr. Auf den Zeitpunkt des Erlasses der beantragten Entscheidung kommt es nicht an.
Bemerkungen
auch abgedruckt in ZNER 2006, 258-264.
Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen
VI-3 Kart 289/06 (V)
Gesetzesbezug
Fundstelle