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Schiedsspruch 2017/4 - Meldepflicht und Meldefrist nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 2 Anlagenregisterverordnung

Im vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren wurden dem Schiedsgericht die Fragen vorgelegt,  ob

  1. der Schiedskläger seine Windenergieanlage an Land mit einer installierten Leistung von 800 kW und Inbetriebnahme am 8. Januar 2010 innerhalb der 3-Monats-Frist nach der Anlagenregisterverordnung (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 i.V.m. Absatz 3 Nummer 2 AnlRegV) registriert hat (im Ergebnis bejaht) und
  2. verneinendenfalls,
  • ob die Schiedsbeklagte berechtigt war, die Vergütung einschließlich der erhöhten Anfangsvergütung des Schiedsklägers für den in seiner Windenergieanlage an Land erzeugten und in ihr Netz eingespeisten Strom zu verringern und
  • bejahendenfalls: für welchen Zeitraum und in welcher Höhe die Reduzierung der Vergütung besteht.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Bemerkungen

Der BGH bezieht sich in seinem Urteil v. 14.12.2021 - XIII ZR 1/21 zustimmend auf Rn. 22 dieses Schiedsspruches.

eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Aktenzeichen

2017/4