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Votum 2008/29 - Wärmedifferenzkollektoranlage als Solarstromanlage gem. EEG 2004

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, aus welchen Paragraphen des EEG 2004 der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Vergütung des in seiner Anlage erzeugten und in das Netz des Netzbetreibers eingespeisten Stroms nach Inbetriebnahme der Anlage im Sinne des § 3 Abs. 4 EEG 2004 hat.


Leitsätze der Clearingstelle EEG:

  1. Neben der als Globalstrahlung auf die Erde treffenden Sonnenstrahlung ist auch die - nicht auf fossile Wärmequellen zurückzuführende - Umgebungswärme vom Begriff der solaren Strahlungsenergie gemäß § 3 Abs. 1 EEG 2004 umfasst.
  2. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie gemäß § 11 Abs. 1 EEG 2004 sind Anlagen, die Globalstrahlung und - nicht auf fossile Wärmequellen zurückzuführende - Umgebungswärme direkt (Fotovoltaik) oder indirekt (solarthermische Kraftwerke, Wärmedifferenzkollektoranlagen) zur Erzeugung von Strom nutzen.
  3. In Gebäuden befindliche Anlagen(-teile) erfüllen nicht die Anspruchsvoraussetzung der „(ausschließlichen) Anbringung an oder auf“ Gebäuden gemäß § 11 Abs. 2 EEG 2004.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Aktenzeichen

2008/29

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Votum 2008/29 pdf 164 kB