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Votum 2010/17 - ORC-Anlage unter dem EEG 2009

Im vorliegenden Votumsverfahren wurden der Clearingstelle EEG die Fragen vorgelegt,

  • ob die Anlagenbetreiberin gegenüber dem Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung des Technologie-Bonus gem. §§ 16 Abs. 1, 27 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. II.1.e) EEG 2009 bzw. gem. § 66 Abs. 1 EEG 2009 i.V.m. § 8 Abs. 4 EEG 2004 für den Strom hat, den sie in ihrer Nachverstromungsanlage (ORC-Anlage) erzeugt, dem Netzbetreiber anbietet und in dessen Netz einspeist,
  • falls ja, ob der Technologie-Bonus für

a) die gesamte im BHKW und in der ORC-Anlage oder

b) lediglich für die in der ORC-Anlage allein erzeugte Strommenge zu zahlen ist.

Leitsätze der Clearingstelle EEG:

  1. Eine ORC-Anlage ist eine Anlage i.S.d. § 3 Nr. 1 EEG 2009, sofern sie die Voraussetzungen der Empfehlung 2009/12 der Clearingstelle EEG vom 1. Juli 2010 erfüllt, d. h. neben dem Generator und der Turbine insbesondere über eine Einrichtung zur Zufuhr von regenerativ erzeugter Wärme verfügt.
  2. Eine Einrichtung zur Energieträgerzufuhr gehört insoweit nicht zu einer Anlage i.S.d. § 3 Nr. 1 EEG 2009, als sie selbst eine Anlage im Sinne dieser Vorschrift ist.
  3. Für die Berechnung des Technologie-Bonus gem. §§ 16 Abs. 1, 27 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Anlage 1 Nr. II.1.e) EEG 2009 der Höhe nach ist lediglich die in der ORC-Anlage erzeugte Strommenge maßgeblich.

 

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Aktenzeichen

2010/17

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Votum 2010/17 pdf 137 kB