Im vorliegenden Votumsverfahren war zu klären, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen der Übergangsregelung in § 66 Abs. 18a Satz 1 Nr. 1 EEG 2012 (Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan vor dem 1. März 2012) erfüllt waren und der Anlagenbetreiberin dementsprechend für den in ihrer PV-Freiflächenanlage erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber ein Vergütungsanspruch nach §§ 32 Abs. 2, 20a EEG 2012 in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung zusteht (im Ergebnis verneint).
Leitsatz der Clearingstelle EEG:
Befassungen des Gemeinderates, die vor dem förmlichen Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB erfolgen, stellen keinen „Beschluss über dessen Aufstellung“ im Sinne des § 66 Abs. 18a Satz 1 Nr. 1 EEG 2012 dar.
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