Im vorliegenden Votumsverfahren war die Höhe der Einspeisevergütung streitig. Insbesondere zwar zu klären, ob sich das Leistungsvermögen der Wasserkraftanlage erhöht hat.
Folgende Fragen wurden der Clearingstelle EEG vorgelegt,
- welche installierte Leistung die Wasserkraftanlage des Anlagenbetreibers aufweist;
- welche installierte Leistung die Wasserkraftanlage des Anlagenbetreibers vor dem 1. Februar 2015 aufwies
sowie, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf die erhöhte Vergütung nach § 40 Absatz 2 Satz 2 EEG 2014 hat (im Ergebnis bejaht).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.