Direkt zum Inhalt

Anmerkung zum Votum 2019/52 der Clearingstelle

Der Verfasser hält das Votum der Clearingstelle für stimmig und begrüßt insbesondere, dass es sich der klaren Literaturmeinung anschließe und einen fairen Interessenausgleich schaffe. Er bedauert jedoch, dass die Clearingstelle nicht vertieft auf Widersprüche im Gesetzeswortlaut, der amtlichen Überschrift und der Gesetzesbegründung der §§ 21b, 21c EEG 2017 eingegangen sei.

Aus seiner Sicht handele es sich bei der strittigen Mitteilungspflicht in der Praxis um eine reine Förmlichkeit und es sei Aufgabe des Gesetzgebers, eine Bagatellklausel für Kleinstanlagen zu schaffen, denn der Aufwand der Mitteilung stehe in keinem Verhältnis zu ihrem wirtschaftlichen Nutzen.

Das Votum finden Sie hier.

Datum
Autor(en)

Nikolas Klausmann

Fundstelle

EnWZ  07/2020, 284 - 288