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Aufsatz

Der Autor gibt einen historischen Überblick über die Entwicklung der Förderpolitik vom Stromeinspeisungsgesetz bis zum EEG und zeigt mögliche zukünftige Entwicklungen auf.

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Aufsatz

Der Artikel bietet einen Rückblick auf die Entwicklung des EEG in den letzten zehn Jahren. Dabei kommen zahlreiche an der Entstehung und Entwicklung des Gesetzes Beteiligte zu Wort. Der Artikel schließt mit einem Ausblick auf die zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten.

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Rechtsprechung– 6 U 120/06
Aktenzeichen: 6 U 120/06
Gesetzesbezug: StrEG
Zur Frage, ob Preisregelungen in einem Netzanschlussvertrag (aus dem Jahr 1995) der Inhaltskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen unterfallen (hier verneint).
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Rechtsprechung– VIII ZR 225/05
Aktenzeichen: VIII ZR 225/05
Gesetzesbezug: StrEG

Leitsatz des Gerichts:

Zur Verpflichtung des Betreibers einer Windenergieanlage unter der Geltung des Stromeinspeisungsgesetzes, die Kosten des Anschlusses der Anlage an das Stromnetz zu tragen.

Bemerkungen: Das Urteil ist ebenso in der ZNER (Zeitschrift für Neues Energierecht) 2007, 59-60 abgedruckt.

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Aufsatz
Der Beitrag untersucht, inwieweit die das Verhältnis von Anlagen- und Netzbetreiber ausgestaltenden Regelungen des EEG 2004 – insbes. gesetzliches Schuldverhältnis und Kopplungsverbot, Vorrangprinzip als allgemeines Diskriminierungsverbot, Vergütungspflicht, einstweiliger Rechtsschutz und Aufrechnungsverbot, Netzausbau, Belastungsausgleich – auf andere Bereiche des Zivilrechts übertragbar sind.
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Rechtsprechung– VIII ZR 322/02
Aktenzeichen: VIII ZR 322/02
Gesetzesbezug: EEG 2000, StrEG

Die Einspeise- und Vergütungsregelungen des StrEG und des EEG 2000 sind mit dem Grundgesetz vereinbar und verstoßen nicht gegen den EG-Vertrag.

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Rechtsprechung– C-379/98
Aktenzeichen: C-379/98
Gesetzesbezug: StrEG

Eine Regelung eines Mitgliedstaates, durch die private Elektrizitätsversorgungsunternehmen verpflichtet werden, den in ihrem Versorgungsgebiet erzeugten Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu Mindestpreisen abzunehmen, die über dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert dieses Stroms liegen, und durch die die sich aus dieser Verpflichtung ergebenden finanziellen Belastungen zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und den privaten Betreibern der vorgelagerten Stromnetze aufgeteilt werden, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1

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