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Besteht ein EEG-Vergütungsanspruch vor der Einspeisemitteilung an den Netzbetreiber bzw. vor dem Setzen eines Einspeisezählers?

Nach dem EEG besteht nur dann ein Vergütungsanspruch, wenn der Netzbetreiber (vorab) darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Einspeisung erfolgt.

Das „Zurverfügungstellen“ von Strom bzw. die „Abnahme“ von Strom erfordert grundsätzlich neben der „bloßen“ Einspeisung auch die Kenntnis des Netzbetreibers, dass eine Einspeisung in sein Netz erfolgt. Anlagenbetreiberinnen und -betreiber haben deshalb dem Netzbetreiber den Zeitpunkt der erstmaligen Einspeisung (vorab) mitzuteilen. Nur so ist im Sinne des EEG-Ausgleichsmechanismus eine korrekte Bilanzierung der EEG-Strommengen sowie die umfassende Weitergabe des nach dem EEG vergüteten Stroms von den Verteilnetzbetreibern an die Übertragungsnetzbetreiber möglich.

Nähere Ausführungen dazu finden Sie im Schiedsspruch 2021/28-IX der Clearingstelle EEG|KWKG.

Zu den Folgen für den EEG-Vergütungsanspruch bei fehlendem Einspeisezähler bzw. nicht rücklaufgesperrtem Bezugszähler lesen Sie bitte die entsprechenden Ausführungen in der Häufigen Rechtsfrage Was passiert, wenn Netzbetreiber oder Dritte die Messeinrichtungen nicht (rechtzeitig) installieren oder eine Messeinrichtung (zeitweise) defekt ist?“

Weitere Hinweise

  • Zuordnungspflicht: Bitte beachten Sie zudem, dass der aus einer EEG-Anlage eingespeiste Strom gemäß § 21c, § 21b Abs.EEG 2023 einer Veräußerungsform zugeordnet werden muss. Pflichtverstöße führen zu Strafzahlungen nach § 52 EEG 2023 (zu den Strafzahlungen lesen Sie auch unsere Häufige Rechtsfrage Nr. 236).
  • Weder das Vorliegen eines abgestimmten Messkonzeptes noch die Einhaltung der technischen Vorgaben gemäß § 10 Abs. 2 EEG 2017 stellen eine Vergütungsvoraussetzung nach dem EEG dar (dazu Votum 2021/8-IV, Rn. 57, sowie Empfehlung 2018/33, Abschnitte 4.3 und 4.4).
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