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Was ist eine Hofstelle im Sinne des EEG?

Der Begriff „Hofstelle“ wird weder im EEG definiert noch ergibt sich aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ein eindeutiges Verständnis. Vielmehr orientiert sich die Auslegung am Baugesetzbuch (BauGB). Für die Auslegung und Anwendung dieses Begriffs ist demnach das Verständnis maßgeblich, welches in der Rechtsprechung zu § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e) BauGB entwickelt wurde. Demnach sind Gebäude, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, nur dann eine Hofstelle im Sinne des BauGB, wenn jedenfalls eines der Gebäude ein landwirtschaftliches Wohngebäude ist vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. 3. 2006 – 4 B 10.06, Rn. 3 ff.

Laut der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sollen hierdurch: „insbesondere sogenannte Aussiedlungen ganzer Höfe im Zusammenhang mit dem Strukturwandel der Landwirtschaft ermöglicht werden. Wenn ein landwirtschaftlicher Hof aus dem Innenbereich vollständig in den Außenbereich aussiedelt und dort neu errichtet wird, soll auch auf den Nichtwohngebäuden (Ställen, Scheunen) die erhöhte Dachanlagenvergütung beansprucht werden können, wenn diese Nichtwohngebäude im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der neu errichteten Hofstelle stehen“ (vgl. BT-Drs. 17/9152, S. 29).

Weitere Informationen zum Begriff der Hofstelle und den Anforderungen an den räumlich-funktionalen Zusammenhang zwischen einer Hofstelle und einem Nichtwohngebäude können Sie unserem Schiedsspruch 2020/68-II, Rn. 24 ff. und unserem Votum 2019/25, Rn. 18 ff. entnehmen.

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