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Windenergieanlage neben Landschaftsschutzgebiet

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision bleiben ohne Erfolg. Bei den nicht förmlich unter Landschaftsschutz gestellten Flächen stellt die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes keine Beeinträchtigung eines öffentlichen Belangs im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB dar, wenn das Bauvorhaben nicht zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB führt. Geklärt ist ferner, dass auch ein nicht unter förmlichen Naturschutz gestelltes Gebiet durch Windenergieanlagen verunstaltet werden kann. Wann dies der Fall ist, hängt von einer wertenden Betrachtung des jeweiligen Gebiets im jeweiligen Einzelfall ab. Auch wenn bestimmte Landschaftsteile, die sich in einem Landschaftsschutzgebiet befinden, durch eine Windenergieanlage, die außerhalb dieses Gebiets errichtet werden soll, optisch beeinflusst werden, liegt eine Beeinträchtigung eines öffentlichen Belangs nur vor, wenn dies zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führt. Wann dies der Fall ist, lässt sich nicht ohne Würdigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten beurteilen.
Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen
4 B 28.08
Gesetzesbezug
Vorinstanz(en)
VGH München, Urt. v. 01.10.2007 - 15 B 06.2356