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Windenergieanlagen im Außenbereich und gemeindliches Einvernehmen

Leitsatz: Gegenüber unzulässigen Außenbereichsvorhaben auf dem eigenen Gebiet kann sich die Gemeinde immer auf ihre Planungshoheit berufen. Daraus folgt, dass die Voraussetzungen des § 35 BauGB auf den Rechtsbehelf der (Belegenheits-)Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen sind.
Bemerkungen
auch abgedruckt in ThVBl. (Thüringer Verwaltungsblätter) 2008, 41-44
Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen
1 EO 563/07
Gesetzesbezug
Vorinstanz(en)
VG Weimar, Beschl. v. 11.07.2007 - 7 E 1670/06 We