Direkt zum Inhalt

Landwirtschaftlichem Betrieb dienende Windkraftanlage

Ob ein Vorhaben im Verhältnis zu dem privilegiert zulässigen Betrieb bodenrechtlich eine „Nebensache“ ist, sich ihm dienend unterordnet, gegenüber der Hauptnutzung im Hintergrund steht, ist nicht aufgrund einer typisierenden, sondern einer konkreten Betrachtungsweise des privilegierten Betriebes und der ihm zugeordneten Nebennutzung zu beurteilen. Bei der Frage, ob eine im Außenbereich gelegene Windenergieanlage einen unmittelbaren Bezug zu dem privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb aufweist, ist maßgeblich darauf abzustellen, ob der betriebsbezogene Anteil der Energieerzeugung gemessen an der Gesamtkapazität der Anlage erheblich ins Gewicht fällt. Überwiegt der betriebsbezogene Anteil der Energieversorgung dem zur Einspeisung in das öffentliche Netz bestimmten Anteil nicht deutlich, fehlt es an der dienenden Funktion der Anlage. Den gemeindlichen Planvorbehalt nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hat der Gesetzgeber beschränkt auf Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB; für Windenergieanlagen, die gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert sind, gilt § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unabhängig von der Höhe der in Rede stehenden Windenergieanlage nicht.
Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen
4 B 44.08
Gesetzesbezug
Vorinstanz(en)
OVG Lüneburg, Urt. v. 29.04.2008 - 12 LB 48/07 (= http://www.clearingstelle-eeg.de/node/485)