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Anforderungen an Nachweis bei Ertüchtigungsmaßnahmen i.S.d. § 40 Abs. 2 EEG 2014

Zu der Frage, ob der Anlagenbetreiber einer Wasserkraftanlage gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung gem. § 40 Abs. 2 EEG 2014 hat (hier: bejaht. Die Anlage ist in den 1920er Jahren und damit vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden. Der Anlagenbetreiber habe eine Ertüchtigungsmaßnahme i.S.d. § 40 Abs. 2 EEG 2014 vorgenommen, die zu einer Leistungssteigerung von 16 Prozent geführt habe. Die Ertüchtigungsmaßnahme ist zudem nach dem 31. Juli 2014 erfolgt. Der Anlagenbetreiber habe die Ertüchtigungsmaßnahmen in der erforderlichen und zumutbaren Weise nachgewiesen, indem er diese in mehreren Schreiben an die Netzbetreiberin beschrieben hat. Die Dokumentation der Maßnahmen durch Lichtbilder sei weder gesetzlich vorgeschrieben noch sonst erforderlich. Als Nachweis der Leistungssteigerung seinen die Berechnungen des Anlagenbetreibers ausreichend, in denen er eine Leistungssteigerung von 16 Prozent berechnet hat. Damit sei der technische und hydrologische Nachweis erbracht, dass durch die Ertüchtigungsmaßnahmen zumindest eine Leistungssteigerung von 10 Prozent erfolgen konnte. Außerdem sei aus den innerhalb der letzten acht Monate erhobenen Leistungsdaten ersichtlich, dass eine Leistungssteigerung von durchschnittlich 16 Prozent erfolgt ist. Durch eidestattliche Versicherung sei zudem nachgewiesen, dass die Ertüchtigungsmaßnahmen mit Installation des Rechenreinigers nach dem 31. Juli 2014 abgeschlossen worden ist. Es bestünden keine Zweifel an der Richtigkeit der von der zuständigen Wasserbehörde ausgestellten Bescheinigung, worin die Einhaltung der gewässerökologischen Voraussetzungen gem. § 33 bis 35, 6 Abs. 1 WHG geprüft worden sind. Ein Umweltgutachten sei hierfür - wie nach § 23 Abs. 4 EEG 2012 - nicht erforderlich. Vielmehr reiche eine Bescheinigung der zuständigen Wasserbehörde aus.)  

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

8 O 14/15

Fundstelle

Urteil im Anhang