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Suche in EEG 2017 § 7 Abs. 2

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Schiedsspruch 2020/8-IV– Clearingstelle EEG|KWKG

In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte die Clearingstelle zu klären, ob der zehnjährige Förderzeitraum für die Flexibilitätsprämie neu beginnt, wenn die Anlagenbetreiberin der Netzbetreiberin die bislang gemäß §§ 52, 54 i.V.m. Anlage 3 EEG 2014 gezahlte Flexibilitätsprämie vollständig zurückerstattet, ob Anlagen- und Netzbetreiber dies abweichend vom

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Aufsatz

Die Autoren geben einen systematischen Überblick über wesentliche Ansprüche eines Anlagenbetreibers nach dem EEG 2017, dargestellt am Beispiel großer Windenergieanlagen an Land. Sie gehen dabei auf Ansprüche auf Netzanschluss und Erweiterung der Netzkapazität, Ansprüche auf Abnahme, Übertragung und Verteilung des erzeugten Stroms sowie Entschädigung und zuletzt ausführlich auf Zahlungsansprüche ein.

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Aufsatz

Die Autoren befassen sich in ihrem Beitrag mit den Neuregelungen des Abweichungsverbots in § 7 Abs. 2 EEG 2017.

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Aufsatz

Die Autorin gibt in ihrem Tagungsbericht einen Überblick über das 24. Fachgespräch der Clearingstelle EEG, das sich dem EEG 2017 widmete und am 23. September 2016 im Hotel Aquino in Berlin stattfand.

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Häufige Rechtsfrage Nr.

Es ist nicht abschließend geklärt, ob eine solche Vereinbarung wirksam ist.

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Häufige Rechtsfrage Nr.

Nein. Denn die Netzverträglichkeitsprüfung des Netzbetreibers, um den Verknüpfungspunkt zu ermitteln, ist grundsätzlich unentgeltlich nach dem EEG durchzuführen.

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Häufige Rechtsfrage Nr.

Grundsätzlich nein, wenn entweder der bestehende Verknüpfungspunkt des Grundstückes der günstigste Verknüpfungspunkt ist oder der Netzbetreiber den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt mittels Netzverträglichkeitsprüfung ermittelt hat. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das Verlangen nach einer Netzverträglichkeitsprüfung unbillig ist.

Näheres können Sie in dem

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Häufige Rechtsfrage Nr.

Grundsätzlich nein.

Netzbetreiber sind verpflichtet, EEG-Anlagen unverzüglich und vorrangig an das Netz für die allgemeine Versorgung anzuschließen. Die Erfüllung dieser Pflicht dürfen sie nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen. Von den Bestimmungen des EEG dürfen Netzbetreiber nur in eng begrenzten Fällen abweichen.

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