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Was ist bei der Anmeldung bzw. dem Betrieb einer Nulleinspeisungsanlage zu beachten?

Netzanschlussbegehren bei Nulleinspeisungsanlagen

Ein Netzanschlussbegehren ist für alle EEG-Anlagen, die mittelbar oder unmittelbar an das Netz für die allgemeine Versorgung angeschlossen werden, zu stellen. Dies gilt unabhängig von der installierten Leistung der Anlage oder von der Frage, ob die Anlage als sog. Nulleinspeisungsanlage realisiert werden soll.

Zum Netzanschlussbegehren lesen Sie bitte auch unsere Häufige Rechtsfrage „Was ist unter einem ‚Netzanschlussbegehren‘ im Sinne des EEG zu verstehen?“.

Hintergrund dieser Regelung ist, dass Netzbetreiber für die Sicherheit des Netzes sorgen müssen. Auch von Nulleinspeiseanlagen können Rückwirkungen auf das Netz ausgehen, weshalb diese beim Netzbetreiber angemeldet werden müssen. Der Ablauf zum Netzanschluss ist in § 8 EEG 2023 geregelt.

Meldepflicht im Marktstammdatenregister

Bitte beachten Sie, dass auch für Nulleinspeiseanlagen die Meldung der EEG-Anlage im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur verpflichtend ist.

Zur Meldung im Marktstammdatenregister lesen Sie bitte die Antwort auf unsere Häufige Rechtsfrage „Bis wann sind EEG- und KWK-Anlagen im Marktstammdatenregister (MaStR) zu registrieren?“.

Technische Regeln bei Nulleinspeisungsanlagen

Gemäß § 10 Abs. 2 EEG 2023 muss die Ausführung des Anschlusses den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und außerdem § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) entsprechen. § 49 EnWG bestimmt, dass Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V. (VDE) eingehalten worden sind. Bislang gibt es keine Technische Regel des VDE zu Nulleinspeisungsanlagen.

Im FNN-Hinweis „Anschluss und Betrieb von Speichern am Niederspannungsnetz“ finden Sie in Abschnitt 4.12 Ausführungen zu sog. Nulleinspeisern, die im Grundsatz auch auf Systeme ohne Speicher übertragbar sein dürften. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem FNN-Hinweis.

Messung bei Nulleinspeisungsanlagen

Grundsätzlich gilt, dass jede Entnahme aus dem und jede Einspeisung in das Netz für die allgemeine Versorgung messtechnisch zu erfassen und einem Bilanzkreis zuzuordnen ist (vgl. § 4 Abs. 3 Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV)).

Lediglich wenn nachweislich technisch ausgeschlossen ist, dass eine Entnahme aus dem bzw. eine Einspeisung in das Netz stattfindet bzw. stattfinden kann, ist ein entsprechender Zähler nicht notwendig und die entsprechenden Kosten müssen nicht vom Anlagenbetreiber getragen werden (dazu beachten Sie bitte unsere Antwort auf die Häufige Rechtsfrage  „Müssen Anlagenbetreiber/-innen die Kosten für Bezugsstromzähler entrichten, wenn gar kein Strom bezogen wird?“). Dass dies technisch ausgeschlossen ist, hat jedoch der Anlagenbetreiber plausibel und nachvollziehbar darzulegen (dazu Votum 2019/7).

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich für eine in beide Zählrichtungen messende moderne Messeinrichtung nicht mehr als derzeit 20 Euro brutto jährlich in Rechnung gestellt werden darf (Preisobergrenze nach § 32 MsbG). Auch für den Zählertausch selbst infolge der Inbetriebnahme einer EEG- oder KWK-Anlage kann grundsätzlich keine Gebühr erhoben werden (dazu im Einzelnen Empfehlung 2022/15-IX).

Die Anschlussbeispiele für Speicher in Verbindung mit Erzeugungsanlagen und Nulleinspeisung in Abschnitt 5.11 des bereits genannten FNN-Hinweises „Anschluss und Betrieb von Speichern am Niederspannungsnetz“ dürften im Grundsatz auch auf Systeme ohne Speicher übertragbar sein.

Lesen Sie außerdem gern unsere Antwort auf die Häufige Rechtsfrage „Muss bei Eigenversorgungs-PV-Anlagen bis zu 30 kW (10 kW) installierter Leistung aufgrund einer etwaigen EEG-Umlagepflicht die Erzeugung messtechnisch erfasst werden?“.

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