Die Autoren gehen in ihrem Beitrag zunächst auf die Frage der Emissionshandelspflichtigkeit von Hybridanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) ein. Weiterhin werden die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 5 Alt.
Unter dem EEG 2004 und allen nachfolgenden EEG-Fassungen:.
Ja. Hier gibt es keine Vorschrift, die die Vergütung ausschließt, wenn die Anlage (vollständig oder anteilig) der Bundesrepublik oder einem Bundesland gehört.
„Netze für die allgemeine Versorgung“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 EEG sind nicht nur Stromnetze, die unmittelbar Letztverbraucher versorgen, sondern auch solche, die dazu bestimmt sind, andere EVU mit Strom zu beliefern, welche ihrerseits Netze für die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern betreiben.